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Abwasserentsorgung; Kleineinleiterabgabe

Die Kleineinleiterabgabe (Abwasserabgabe) ist für häusliches Abwasser bis 8 m3/d von der Gemeinde zu bezahlen, wenn das Abwasser ohne Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer eingeleitet oder der Klärschlamm nicht ordnungsgemäß beseitigt wird. Die Abgabe kann auf den Verursacher abgewälzt werden.

Beschreibung

Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und des Landes sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen. Als Kleineinleiter werden Personen bezeichnet, welche weniger als 8 m3 Abwasser je Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern. Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt. Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.

Kosten

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks. 

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

  • ( (fakultatives) Widerspruchsverfahren )

Verwandte Leistungen


Stand: 25.05.2016

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Annemarie Hartl 08041 8047-16 
Johann Fischhaber 08041 8047-13 
 

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